Günther Hedemann Baumschulen
Günther Hedemann Baumschulen

Impressum

Verantwortlich:

Günther Hedemann Baumschulen
Günther Hedemann
Edewechter Str. 36
26160 Bad Zwischenahn

Kontakt:
Telefon: 04403 /3993
Telefax: 04403 / 58132
E-Mail: guenther.hedemann@ewetel.net

 

Umsatzsteuer-ID DE 812110051

 

 

Geschäftsbedingungen

               

                Allgemeines

          1.     Die Preise gelten ab Verkaufsstelle in Euro ohne Skonto und Portoabzüge. Aufträge sind innerhalb einer Woche nach Empfang zu bestätigen.

          2.     Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in der Baumschule, haben die Lieferpreise keine Gültigkeit.

          3.     Aufträge, bei denen keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, können gegen Nachnahme ausgeführt werden. Bei Begleichung der Rechnung darf ein Zahlungsziel von 30 Tagen nicht überschritten werden. Erfolgt Barzahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung, werden 3% Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag gewährt. Bei Zahlungsverzug müssen ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe berechnet werden.

 

                Versand und Verpackung

          4.     Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

          5.     Die Verpackung ist sachgemäß und sorgfältig auszuführen. Stückgutsendungen sind stets fest zu verpacken. Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden. Wagenladungen sind stets mit geeignetem Packmaterial gut abzudecken. Die einzelnen Lieferposten sind bei Versand kostenfrei so zu bezeichnen oder zu trennen, dass Unklarheiten bei sachgemäßem Auspacken der Ballen- oder Waggonpflanzen nicht eintreten können.

          6.     Korb-, Stroh- und Kistenverpackung ist dem Besteller zu den Selbstkosten für Material und Arbeitslohn zu berechnen und braucht nicht zurückgenommen werden.               

 

                Rollgeld und Verpackungskosten

          7.     Das Rollgeld zur Bahn oder zum Schiff trägt der Besteller. Seine Höhe richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Das Rollgeld und die Verpackungskosten können nachgenommen werden.

 

                Eigentumsvorbehalt

          8.     Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollen Erfüllung der diesem gegen den Besteller zustehenden Kaufpreisansprüchen. Bei Kaufpreiszahlung durch Scheck oder Wechsel, bis zu deren Einlösung. Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gelieferten Pflanzen so zu lagern, so einzuschlagen oder bis zur Weiterveräußerung so einzupflanzen und dabei so für sich (bzw. in Verbindung mit seinen Geschäftsbedingungen) zu kennzeichnen, dass sie als vom Lieferanten                gekommen erkennbar sind. Der Besteller verpflichtet sich dabei, die entsprechenden Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen. Bei trotzdem erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen erwirbt der Lieferant in Höhe des Wertes der von ihm gelieferten Ware für die Zeit des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes das Miteigentum an den gemischten Pflanzen. Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherheitsübereignung vor Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Sollte dem Zuwider eine Weiterveräußerung erfolgen, tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäftes die mit dem Lieferanten die künftige Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des nicht bezahlten Lieferpreises an den Lieferanten ab, ohne das es          einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Eigentumsvorbehalt bleibt trotz der Weiterveräußerung bestehen; Kosten von Inkasso und Intervention trägt der Besteller.

 

                Lieferpflicht und Gewährleistung

          9.     Wenn durch Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost-, Dürreschäden und durch andere Fälle höherer Gewalt sowie wegen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstiger vom Verkäufer nicht zu vertretender Behinderungen die Ausführung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht worden ist, so entfällt die Lieferungspflicht.

        10.     Eine Gewähr für das Anwachsen wird grundsätzlich nicht übernommen. Verlangt der Käufer jedoch ausdrücklich die Übernahme einer Anwachsgarantie, so kann hierfür ein besonderer Betrag in Rechnung gestellt werden.

        11.     Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zum Rechnungsbetrag geleistet. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht im Einzelfall besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden oder dem Lieferanten nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Gewähr für die Echtheit der Obstsorten und bei Obstbäumen der geforderten Unterlagen wird bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Lieferung an übernommen. Bei Beerenobst-, Rosenpflanzen und anderen Gehölzen läuft die Gewähr nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Lieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Gewähr übernommen. Bei       Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung Gewähr.

 

                Mängelrügen

        12.     Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu rügen. Die Mängelanzeige muss spätestens binnen fünf Werktagen nach Empfang der Ware abgeschickt sein (Datum des Poststempels). Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar geworden sind. Es ist nicht gestattet, von einer Ware nur einen Teil der Lieferung zur Verfügung zu stellen oder Minderung des Kaufpreises hierfür zu verlangen, da jeder einzelne Posten als ein Ganzes zu betrachten ist.

 

                Ersatz

        13.     Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen, gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

        14.     Der Sortenersatz ist indessen nur erlaubt, wenn sich der Auftrag auf mehrere Sorten erstreckt, die Stückzahl der Sorten nicht über     fünf hinausgeht und der   Betrag der Einzellieferung 25,--€ nicht übersteigt.

        15.     Bei allen Baumschulpflanzen, ausgenommen Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen, können als Ersatz Güterklasse A Pflanzen der Güterklasse B zu dem hierfür gültigen Preis geliefert werden, falls dies nicht ausdrücklich verboten ist.

 

                Muster und Maße

        16.     Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen; es brauchen nicht alle Pflanzen der Lieferung genau wie die Probe ausfallen.

        17.     Maße sind, sofern es sich nicht um den Stammumfang oder um solche für Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen handelt, nur annähernd anzugeben. Kleine Abweichungen nach unten und oben sind zulässig.

        18.      Für alle Lieferungen sind die Güteklassen und Grundmaße der Güterbestimmungen des BdB bindend.

 

                  Erfüllungsort, Gerichtstand

        19.     Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für den Geschäftsverkehr von Baumschulen mit Wiederverkäufern (gewerblichen Unternehmen) sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Ort der Niederlassung des Lieferbetriebes.

                  Weitere Lieferbedingungen können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vereinbart werden, sind aber vorstehenden Bestimmungen anzuhängen.


 

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26160 Bad Zwischenahn

Kontakt

Wir sind telefonisch zu erreichen unter folgender Telefonnummer

04403 /3993

Mobil: 0172 /4274406

 

 

 

oder schreiben sie uns über unser Kontaktformular 

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